Ehrenamtliche Tätigkeit und das Mindestlohngesetz

Von einer "ehrenamtlichen Tätigkeit" im Sinne des Gesetzes sei immer dann auszugehen, wenn sie "nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung" sondern von dem Willen geprägt sei, sich für das Gemeinwohl einzusetzen.

Mit Beginn des Jahres 2015 gilt auch in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde, welcher auch Vereine und Verbände betrifft. Grundsätzlich spielt das Mindestlohngesetz (MiLoG) allerdings keine Rolle für Vereine, die ausschließlich über ehrenamtliche Mitarbeiter verfügen.

Von den neuen Regelungen betroffen sind geringfügige Beschäftigungen, Übungsleitervergütungen bzw. Ehrenamtspauschalen, die den Freibetrag übersteigen, sowie hauptamtliche Beschäftigungen und Vertragsamateure.

Die Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf den Sport wurden in der bayernsport-Ausgabe Nr. 8/2015 ausführlich beleuchtet.