Kader, Richtlinien, Konzeptionen

Landeskader
Liste des Landeskaders 2023/2024 (Stand 29.02.2024) des Bayerischen Seglerverbandes (PDF)

DSV-Strukturplan 2024-2028
Aktueller DSV-Strukturplan für den vorolympischen und olympischen Leistungssport (PDF)

DSV-Leistungskriterien
Wettkampfleistung für vorolympische- und olympische Klassen


Vorgehensweise bei Befreiung/Beurlaubung von der Schule oder Ausbildung

Gerne möchten wir die Ausrichtung bezüglich der Unterrichtsfreistellungen vorstellen und unseren neu eingeschlagenen Weg begründen.

Die gewünschten Unterrichtsbefreiungen sind zwischen Schulleitung und Erziehungsberechtigten zu klären. Wir erwarten von diesem neuen Weg auch eine effizientere Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten und der Schule.


Es besteht Schulpflicht, die in Bayern in der Bayerischen Verfassung verankert ist. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht obligt in der Regel den Erziehungsberechtigten. Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden (u.a. zur aktiven Teilnahme an ausgewählten leistungssportlichen Veranstaltungen). Die Entscheidung über die Beurlaubung trifft die Leitung der Schule. Die Schulleitungen sind jedoch nicht verpflichtet einem solchen Antrag stattzugeben.

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2273_UK_193

Kommen Schüler/innen und Erziehungsberechtigte Ihren Verpflichtungen (Einhaltung der Schulpflicht) nicht nach, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und bei vorsätzlich begangenem ordnungswidrigem Handeln ein Bußgeld verhängt werden. Das im äußersten Fall.

Zur gängigen Praxis in den Schulen:

Stimmen die Leistungen in der Schule, unterstützt der Sport offensichtlich die Entwicklung der Schülerin/des Schülers und sind in der zu befreienden Zeit keine wichtigen Lerninhalte, Schulaufgaben oder Prüfungen geplant, stimmen die Schulleitungen meist einer Beurlaubung zu.

Liegen in der Zeit der gewünschten Befreiung Schulaufgaben oder Prüfungen, die durch befreite Schüler/innen nur mit erheblichem Mehraufwand der Lehrerschaft nachgeschrieben oder nicht nachgeholt werden können, verweigert die Schulleitung eventuell die Befreiung.

Die Erfahrung - auch in anderen Sportarten - zeigt, dass sich ein guter persönlicher Kontakt der Erziehungsberechtigten zur jeweiligen Schulleitung mit der frühzeitigen Bekanntgabe von geplanten Fehlzeiten positiv auf den Umgang mit den Beurlaubungen auswirkt.

Vorgehen für Befreiungen während Kadermaßnahmen:

Die Erziehungsberechtigten werden gebeten, Kontakt mit der jeweiligen Schulleitung aufzunehmen und diese über die sportlichen Aktivitäten zu informieren. Nach Berufung in den bayerischen Landeskader und nach Abstimmung der Saisonplanung mit dem Disziplintrainer, soll diese Planung der Schulleitung vorgelegt und die jeweiligen Beurlaubungen besprochen werden. Dadurch soll den beteiligten Personen eine Planungssicherheit ermöglicht werden, insbesondere bei der Terminierung von Schulaufgaben. Die Erziehungsberechtigten werden angehalten im Anschluss frühzeitig die bei der Schule erforderlichen Anträge auf Befreiung/Beurlaubung schriftlich zu stellen.